Fliegen wird immer billiger und ist zudem der Urlaubsort relativ schnell erreichbar. Anstelle von kilometerlangen Staus, die Nerven und Zeit kosten, reist man komfortabel und hat mehr von der Ferienzeit zur Verfügung, um entspannen zu können. Beim derzeitigen Hochbetrieb über dem europäischen Himmel, kommt es jedoch auch hier zu „Staus“ und Fluggesellschaften reden sich dann gerne auf außergewöhnliche Umstände hinaus. Was zählt wirklich dazu und wann ist ein Ausgleich zu bezahlen?

2004 trat die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung in Kraft, die zum Ziel hat, dass Passagiere pünktlicher ankommen. Dieser Umstand war einer der wesentlichsten Erwägungsgründe weshalb die Verordnung 261/2004 umgesetzt wurde. Kommt es nun zu Verspätungen, Nichtbeförderung gegen den Willen der Passagiere oder zu Flugannullierungen, sind die Fluggesellschaften zur Bezahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet. Ausgedehnt wurden diese Ansprüche auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen.

Grundlegende Voraussetzungen 

  1. Es handelt sich um einen Flug, der innerhalb des Unionsgebietes entweder startet oder landet und
  2. mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz innerhalb der EU durchgeführt wird oder durchführen hätte sollen. Zweigniederlassungen gelten dabei auch und
  3. die Buchung erfolgte zum regulären Preis; wenngleich dieser auch zu günstigen Preisen erworben wurde. Ausgeschlossen sind Ansprüche nur für solche Ticketpreise, zu denen die Öffentlichkeit – etwa im Rahmen von Mitarbeiterkonditionen – keinen Zugang hat.

Norwegen, Island und die Schweiz gelten hier ebenfalls als Unionsgebiet bzw. Sitz des Luftfahrtunternehmens.

Interessant ist der Aspekt des Luftfahrtunternehmens mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft für Code-Sharing. Das ist dann der Fall, wenn bei einer Fluglinie gebucht wird, jedoch ein anderes Unternehmen den Flug durchführt. Im Rahmen der Star Alliance ist diese Praxis geläufig und dient der besseren Auslastung. Bucht ein Kunde nun beispielsweise einen Flug bei der Lufthansa und fliegt mit Quatar, ist die Verordnung anwendbar. Besonders häufig tritt dieser Fall bei Langstreckenflügen mit einer Umsteigverbindung auf. Voraussetzung ist natürlich, dass der gesamte Flug als Einheit gebucht wird. Hier gilt außerdem, dass selbst Verspätungen außerhalb der EU mitumfasst sind.

Fluglinien sind lediglich dann von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn sich die Verspätung trotz aller Maßnahmen und Bemühungen nicht vermeiden hätte lassen. Was zählt nun tatsächlich als außergewöhnlich und was gilt als Ausrede, um einer Zahlung zu entgehen?

Streiks und beschädigte Reifen

Waren sich die Gerichte noch vor ein paar Jahren darüber einig, dass ein Streik durchaus als außergewöhnlich anzusehen ist, zählt er seit Neuestem durchaus als Umstand, mit dem Fluggesellschaften rechnen müssen. Insbesondere seit sich Boden- und Kabinenpersonal gegen widrige Arbeitsbedingungen damit zur Wehr setzen. Sogar ein wilder Streik, genaugenommen eine hohe Anzahl plötzlicher Krankenstände, gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand. Anlassfall war eine Klage gegen TUIfly, dessen Personal wegen Umstrukturierungspläne streikte. Unter Umständen ist eine Fluglinie selbst dann haftbar, wenn das Flughafenpersonal des Abflugortes streikt.

Immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren sind auch technische Wartungen und Reparaturen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass diese Arbeiten zum normalen Betrieb zählen – selbst dann, wenn es unvorhergesehen ist.

Als tatsächlich außergewöhnlich sehen die Gerichte nur noch diejenigen Begebenheiten an, die gänzlich außerhalb des Denkbaren liegen und auf die Fluggesellschaften keinerlei Einfluss haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Schraube auf dem Rollfeld zu einem Reifenplatzer führt oder das Rollfeld wegen ausgelaufenen Treibstoffs über mehrere Stunden gesperrt wird. Zur Ausgleichszahlung an ihre Passagiere ist nur diejenige Airline verpflichtet, die den Treibstoff verloren hat, denn das wiederum liegt im durchaus denkbaren Bereich und könne immer wieder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrtunternehmens vorkommen.

Weil Fluggesellschaften in den allermeisten Fällen ein Aufforderungsschreiben der Passagiere mit dem Einwand eines außergewöhnlichen Umstandes beantworten, werfen viele entnervt das Handtuch und verzichten auf ihre Ansprüche. Fluggastportale wie etwa AirHelp übernehmen hier nicht nur den Schriftverkehr, sondern auch das finanzielle Risiko, falls bei einem Flug mit Verspätung eine Entschädigung zusteht.

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